Die nächste 10 Prozent-Grenze ist gefallen: Nachdem der BGH mit seinem Urteil v. 18.11.2015, VIII ZR 266/14 bereits entschieden hatte, dass es bei Mieterhöhungen stets auf die tatsächliche und nicht auf die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße ankomme, gilt dies nun auch bei der Betriebskostenabrechnung.
Für die Verteilung der Betriebskosten nach Wohnfläche kommt es demnach jetzt auf die tatsächliche Wohnfläche an. Seine Rechtsprechung, dass die vereinbarte Wohnungsgröße für Betriebskosten maßgeblich sei, so diese um nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht, gibt der BGH damit auf. Erfahren Sie hier mehr zu diesem Urteil!