Wenn in Kommunen die Mietpreisbremse eingeführt werden soll, müssen die Länder dies laut Gesetz auch begründen. Dies dient der Verhältnismäßigkeit, wobei eine nachgeschobene Begründung hier laut BGH nicht ausreicht. Welche Auswirkungen dies auf die hessische Mietpreisbremse hat, erfahren Sie hier!.